Wenn man von Drohnen spricht, meint man in der Regel entweder die männlichen Bienen, Wespen, Hummeln oder Hornissen oder ferngesteuerte Quadrokopter. Sucht man allerdings in den Rechtsbüchern nach Drohnen, um zu erfahren, was man mit den Flugobjekten darf und was nicht – wird man nicht fündig: Denn das Gesetz kennt keine Drohnen, erklärt Martin Köhler, Versicherungsexperte der der UNIQA Versicherung im Gespräch mit Jagdfakten.at.

Lesen Sie hier unter anderem:

  • In welche Kategorien werden Drohnen rechtlich eingeteilt?
  • Braucht man eine Bewilligung für eine ferngesteuerte Drohne?
  • Wo kann man eine Bewilligung für eine ferngesteuerte Drohne beantragen?
  • Müssen Drohnen versichert werden?
  • Was sind Sonderziehungsrechte?
  • Was deckt eine Drohnen-Haftpflichtversicherung ab?

Das Gesetz kennt keine Drohnen

Jagdfakten.at: Herr Köhler, jetzt nach der heißen Corona-Phase zieht es viele Menschen wieder hinaus. Neben spielenden Kindern und vielen Freizeitsportlern sieht man auch wieder Alt und Jung mit Fernsteuerungen, die ihre Drohen fliegen lassen. Kann bzw. muss man diese eigentlich versichern?

Martin Köhler: Ja, natürlich kann und soll man diese im eigenen Interesse versichern. Ob allerdings die normale Privathaftpflichtversicherung dafür ausreicht, oder ob es eine eigene Versicherung dafür braucht, hängt von der Art der Drohne ab und wird durch das Luftfahrtgesetz geregelt, das übrigens keine Drohnen kennt.

EXPERTENTIPP >> Die Antragsformulare und alle relevanten Informationen sind auf der Webseite der Austro Control zu finden.

Jagdfakten.at: Nicht, sehr interessant. Was kennt denn das Luftfahrtgesetz?

Martin Köhler: Abschnitt 4 des Luftfahrtgesetzes spricht von unbemannten Luftfahrzeugen – und nichts anderes sind Drohnen. Diese teilen sich ein in

  1. Spielzeug
  2. Flugmodelle und
  3. unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie 1 und Folgende.

Beginnen wir bei Drohnen, die als Spielzeug gelten, übrigens auch versicherungstechnisch. Damit ein unbemanntes Luftfahrzeug als Spielzeug gilt, darf es nicht mehr als 250 Gramm wiegen. Genau genommen fallen Drohnen ab 79 Joule Bewegungsenergie unter das Luftfahrtgesetz: Denn die 79 Joule Bewegungsenergie kommen dann zustande, wenn ein Gegenstand von 250 Gramm aus 30 Metern Höhe abstürzt. Fliegt man höher als die eben genannten 30 Meter, würde die Grenze von 79 Joule Bewegungsenergie auch bei einem Gewicht von 250 Gramm überschritten werden und es könnte zu Strafen kommen, denn dann braucht man dafür eine Bewilligung.

Versicherungstechnisch sind unbemannte Luftfahrzeuge, die als Spielzeug bewertet werden, meistens mit der Privathaftpflichtversicherung mitversichert und auch nicht genehmigungspflichtig.

Drohnen, UNIQA Experteninterview, Jagdfakten.at

Jagdfakten.at: Von welcher Genehmigung bzw. Bewilligung sprechen wir da?

Martin Köhler: Von der Bewilligung der Austro Control. Die Austro Control – die österreichische Luftfahrtbehörde – sorgt rund um die Uhr für einen sicheren Luftraum und Flugverkehr. Dementsprechend zählt auch die Bewilligung von Ein-, Aus- und Überflügen von Luftfahrzeugen zu ihren Aufgaben. Drohnen, die als Spielzeug gelten, müssen wie erwähnt, um keine Bewilligung bei der Austro Control ansuchen.

Jagdfakten.at: Auch dann nicht, wenn sie eine Kamera haben?

Martin Köhler: Nein, auch dann nicht, solange sie das Gewicht von 79 Joule Bewegungsenergie nicht überschreiten. Das Fliegen mit Kamera ist aber durchaus an rechtliche Vorgaben gekoppelt, die allerdings nicht im Luftfahrtgesetz geregelt sind und die nicht von der Austro Control bewilligt werden.

Drohnen im jagdlichen Umfeld, UNIQA Experteninterview, Jagdfakten.at

Jagdfakten.at: Ab wann ist ein Luftfahrzeug, eine Drohne dann bewilligungspflichtig: Ab 79 Joule Bewegungsenergie oder wenn sie vom Gesetz als Flugmodell oder unbemannte Luftfahrzeuge der Kat. 1 und Folgende bewertet werden?

Martin Köhler: So einfach ist das leider nicht. Flugmodelle sind alle Luftfahrzeuge mit mehr als 79 Joule Bewegungsenergie, bei denen es ausschließlich um den Zweck des Fluges geht. Gemeint sind damit die klassischen Modellflugzeuge. Diese sind bis zu einem Gewicht von 25 Kilogramm ebenfalls nicht genehmigungspflichtig und zumeist bis 5 Kilogramm auch in der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Flugmodelle mit Kamera, darunter fallen dann auch größere Drohnen, brauchen eine Bewilligung der Austro Control und auch eine eigene Versicherung.

Jagdfakten.at: Wie kommt man zu einer Bewilligung der Austro Control?

Martin Köhler: Die Antragsformulare und alle relevanten Informationen sind auf der Webseite der Austro Control unter zu finden. Hat man diese Bewilligung, dann kann auch die vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen werden. Bei der UNIQA wäre das die „Drohnen-Haftpflichtversicherung“. Welche Versicherungen es im Detail für die private oder gewerbliche Nutzung von bewilligungspflichten unbemannten Luftfahrzeugen gibt, erfragen Sie bitte bei Ihrer Versicherung.

Jagdfakten.at: Was deckt die Versicherung ab?

Martin Köhler: Alles was das Gesetz vorgibt. Also alle Sach- und Personenschäden bis zu einer Pauschalversicherungssumme von 1.000.000.- Euro, jedenfalls aber die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssumme. Nicht abgedeckt sind strafrechtlich relevante Vergehen. Und sollte sich jemand wissentlich falsch verhalten, kann es zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen, was bedeutet, dass es im Ermessen der Versicherung liegt, ob ein Schaden abgedeckt wird oder nicht.

Jagdfakten.at: Das ist eine etwas schwammige Formulierung – finden Sie nicht?

Martin Köhler: Gut beobachtet. Das hängt damit zusammen, dass es mit den sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR) für die Luftfahrt eine eigene internationale Währung gibt, die in Euro umgerechnet wird und die Kursschwankungen oder gesetzlichen Änderungen unterliegen kann, was eben zu dieser – wie Sie meinten – schwammigen Formulierung führt.

Drohnen, UNIQA Experteninterview, Jagdfakten.at

Jagdfakten.at: Können sie uns kurz sagen worum es bei der Bewilligung geht?

Martin Köhler: Im Wesentlichen geht es bei der Bewilligung um das Gefährdungspotenzial. Daher wird unterschieden, wo die Drohne zum Einsatz kommt. Vereinfacht gesagt wird nachgefragt, ob das Luftfahrzeug in unbebautem, unbesiedeltem, besiedeltem bzw. dicht besiedeltem Gebiet zum Einsatz kommt und natürlich wie schwer es ist. Soll ein Luftfahrzeug über Menschenansammlung in Betrieb genommen werden, bedarf es besonderer Bewilligungen, die auch einen Befähigungsnachweis des Piloten voraussetzen. Und dann gibt es Gebiete, für die in der Regel keine Bewilligungen erteilt werden – z.B.: in der Nähe von Flughäfen oder auch in der Umgebung von Kasernen.

Jagdfakten.at: Wie lange gilt diese Bewilligung, wie lange muss man auf sie warten und was kostet sie?

Martin Köhler: Die Bewilligung gilt soweit ich weiß, für ein Jahr und kostet rund 330 Euro. Das Antragsverfahren dauert rund 10 bis 14 Tage.

Jagdfakten.at: Und welche Luftfahrzeuge sind nun laut Luftfahrtgesetz unbemannte Luftfahrzeuge der Kat.1 und Folgende?

Martin Köhler: Laut Gesetz sind unbemannte Luftfahrzeuge nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und die mit oder ohne direkter Sichtverbindung zum Piloten (man spricht dann von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 oder Klasse 2), auch in einem Umkreis von mehr als 500 Metern betrieben werden. Unbemannte Luftfahrzeuge sind aber auch alle Luftfahrzeuge, die gegen Entgelt oder gewerblich genutzt werden.

Zusammenfassend kann man also sagen: sobald eine Drohne mehr als 79 Joule Bewegungsenergie erzeugt und für gewerbliche Zwecke oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges verwendet wird, ist eine Bewilligung der Luftfahrtbehörde (Austro Control) erforderlich.

Einen kompakten Fragenkatalog zum Thema Drohnen finden Sie aber auch auf unserer Webseite.

Drohnen im jagdlichen Umfeld, UNIQA Experteninterview, Jagdfakten.at

Jagdfakten.at: Sie haben zuvor davon gesprochen, dass der Einsatz von Kameras zwar rechtlichen Vorgaben unterliegt, nicht aber im Luftfahrtgesetz geregelt ist. Was bedeutet das genau?

Martin Köhler: Das geht es zum Beispiel um Persönlichkeitsrechte. Es ist nicht erlaubt über das Grundstück der Nachbarn zu fliegen und deren Haus zu filmen. Aufzeichnungen sind ausschließlich mit der Genehmigung des Eigentümers zulässig. Aber auch Kameraflüge im öffentlichen Raum – zum Beispiel um einen Rettungseinsatz bei einem Verkehrsunfall zu filmen sind verboten.

Jagdfakten.at: Herr Köhler, ich danke für das freundliche und informative Gespräch.

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